Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 14.05.1992 | BVerwG, 26.06.1992

Rechtsprechung
   BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 74.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1991
BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 74.88 (https://dejure.org/1992,1991)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1992 - 5 C 74.88 (https://dejure.org/1992,1991)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1992 - 5 C 74.88 (https://dejure.org/1992,1991)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1991) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Anspruch auf Sozialleistung - Unterbrechung der Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG (1976) § 15 § 46; SGB I § 40 § 45

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 37
  • NJW 1992, 2439
  • MDR 1992, 914
  • NVwZ 1992, 1204 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 60/83

    Unterbrechung der Verjährung - Verjährung - Antrag

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 74.88
    Anträge, die nicht nur Verfahrens-, sondern auch materiellrechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf eine Sozialleistung sind, bewirken keine Unterbrechung der Verjährung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I (Abweichung von BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 9 a RV 60/83 - ).

    Zwar ist dem Berufungsgericht einzuräumen, daß es sich für seine gegenteilige Auffassung, eine Unterbrechung der Verjährung könne nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I auch durch Anträge bewirkt werden, die nicht nur Verfahrens-, sondern auch materiellrechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Sozialleistung seien, auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 1984 - 9 a RV 60/83 - (SozR 1200 § 45 SGB I Nr. 5 S. 4) berufen kann.

  • BSG, 26.05.1987 - 4a RJ 49/86

    Verjährung - Berufsunfähigkeitsrente - Altersruhegeld - Verjährungseinrede -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 74.88
    Das gilt auch für die vom Berufungsgericht im Anschluß an das bereits zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 1984 vertretene, maßgeblich auf einen dem § 44 Abs. 4 SGB X entnommenen Grundgedanken (ablehnend insoweit BSGE 62, 10 ff.) gestützte Auffassung, eine Unterbrechung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I könne entsprechend § 211 Abs. 2 BGB dadurch beendet werden, daß der Leistungsberechtigte unter Verstoß gegen materiellrechtliche Pflichten untätig bleibe.
  • BVerwG, 09.03.1979 - 6 C 11.78

    Unterbrechung der Verjährung - Voraussetzungen für eine Verjährungsunterbrechung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 74.88
    Auch § 45 Abs. 3 SGB I verwendet den Begriff der Unterbrechung und will damit - ähnlich wie die vergleichbaren zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 209, 210 BGB - ersichtlich ein besonderes, über das zum Entstehen des Anspruchs Notwendige hinausgehendes, auf Einfordern der zu beanspruchenden Leistung gerichtetes rechtsförmliches Verhalten des Berechtigten prämiieren, wobei er einen eigenständigen, über § 210 BGB hinausgehenden (vgl. hierzu BVerwGE 57, 306 ) Unterbrechungstatbestand normiert.
  • BGH, 31.03.1969 - VII ZR 35/67

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 74.88
    Das schlösse allerdings - will man mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbare Zufallsergebnisse vermeiden - nicht aus, daß mit Beginn des Laufs der Verjährungsfrist eine Unterbrechung wirksam wird, die eingetreten wäre, wenn der Gesetzgeber den Beginn der Verjährung nicht entsprechend der Konzeption des § 201 BGB aus Praktikabilitätsgründen auf den Ablauf des Kalenderjahres hinausgeschoben hätte (vgl. BGHZ 52, 47 ff.).
  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 104.89

    Wohngeld - BAföG - Ausbildungsförderung - Wohngeldberechtigung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 74.88
    Denn aus § 15 Abs. 1 BAföG ergibt sich, daß der Antrag eine materiellrechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - und vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 104.89 - ) und vom Zeitpunkt der Antragstellung insbesondere der zeitliche Umfang des Anspruchs sowie der dafür maßgebliche Beurteilungszeitraum abhängen (vgl. BVerwGE 59, 130 ff.).
  • BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 34.78

    Rückwirkende Ausbildungsförderung - Förderungsbeginn - Antragsmonat -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 74.88
    Denn aus § 15 Abs. 1 BAföG ergibt sich, daß der Antrag eine materiellrechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - und vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 104.89 - ) und vom Zeitpunkt der Antragstellung insbesondere der zeitliche Umfang des Anspruchs sowie der dafür maßgebliche Beurteilungszeitraum abhängen (vgl. BVerwGE 59, 130 ff.).
  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 40.78

    Ausbildungsförderung - Antragserfordernis - Bewilligungszeiträume

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 74.88
    Denn aus § 15 Abs. 1 BAföG ergibt sich, daß der Antrag eine materiellrechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - und vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 104.89 - ) und vom Zeitpunkt der Antragstellung insbesondere der zeitliche Umfang des Anspruchs sowie der dafür maßgebliche Beurteilungszeitraum abhängen (vgl. BVerwGE 59, 130 ff.).
  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 8.13

    Kostenerstattung; erstattungspflichtig; Leistungsträger; Leistungsverpflichtung;

    aa) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Ausbildungsförderung waren - abgesehen von dem materiellrechtlichen Erfordernis des Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung (vgl. Urteil vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 74.88 - BVerwGE 90, 37 = Buchholz 435.11 § 45 SGB I Nr. 2 S. 3) - erfüllt.
  • BVerwG, 28.10.1999 - 5 C 20.98

    Antrag und Beginn des Bewilligungszeitraumes, - und Förderungsbeginn;

    Der Senat hat unter Hinweis auf die o. g. Stellungnahmen der Bundesregierung dem Antragsteller in gefestigter Rechtsprechung die Möglichkeit abgesprochen, durch die Fassung seines Antrages Einfluß auf den Förderungsbeginn zu nehmen (vgl. Urteile vom 15. November 1979 - BVerwG 5C 34.78 [BVerwGE 59, 130] und BVerwG 5C 57.78 [Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 6], vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5C 65.78 - [Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 9] und vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5C 97.80 - [Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 32]; Bezugnahme auf diese Rechtsprechung im Urteil vom 20. Februar 1992 BVerwG 5C 74.88 - [BVerwGE 90, 37, 40 = Buchholz 435.11 § 45 SGB I Nr. 2]).

    Für die rechtliche Beurteilung ist schließlich auch unerheblich, ob dem materiellrechtlichen Antragserfordernis des § 15 Abs. 1 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 BVerwG 5C 74.88 - [BVerwGE 90, 37, 40]) zugleich eine materiellrechtliche Ausschlußfrist für den Antrag zu entnehmen ist (vgl. zu § 27 Abs. 2 WoGG BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 BVerwG 8C 38.95 - [Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2]).

  • BSG, 15.06.2000 - B 7 AL 64/99 R

    Unterbrechung der Verjährung bei abschnittsweise bewilligten Sozialleistungen

    Der Senat stimmt deshalb im Ergebnis dem BVerwG zu, das für die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungssförderungsgesetz entschieden hat, daß die Rechtsfolge des § 45 Abs. 3 SGB I ein besonderes, auf Einfordern der zu beanspruchenden Leistung gerichtetes, rechtsförmiges Verhalten des Berechtigten erfordert, wenn der ursprüngliche Leistungsantrag materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anspruchsentstehung ist (BVerwGE 90, 37).
  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 9.13

    Erstattung der Kosten der Unterbringung eines sehbehinderten Schülers in dem

    aa) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Ausbildungsförderung waren - abgesehen von dem materiellrechtlichen Erfordernis des Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung (vgl. Urteil vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 74.88 - BVerwGE 90, 37 = Buchholz 435.11 § 45 SGB I Nr. 2 S. 3) - erfüllt.
  • LSG Hamburg, 25.04.2017 - L 3 R 101/15

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

    Das BSG (v. 14.09.1992 - 9a RV 22/91 in juris) ist der abweichenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 20.02.1992 - 5 C 74/88 in juris) nicht gefolgt und hat dargelegt, dass es nicht schade, wenn das die Verjährung unterbrechende (nach neuer Rechtslage hemmende) Ereignis gleichzeitig eintrete oder vor Beginn der Verjährungsfrist liege.

    Das sei nicht der Fall, wenn der Antrag zugleich den Anspruch begründet (BVerwG v. 20.02.1992 - 5 C 74/88 in juris, Rn.15; Mrozzynski, SGB 1, 4.Auflage, § 45 Rn 22).

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 19.13

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Kreis bzgl. von

    aa) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Ausbildungsförderung waren - abgesehen von dem materiellrechtlichen Erfordernis des Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung (vgl. Urteil vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 74.88 - BVerwGE 90, 37 = Buchholz 435.11 § 45 SGB I Nr. 2 S. 3) - erfüllt.
  • BSG, 24.09.1992 - 9a RV 22/91

    Sozialrechtlicher Berufsschadensausgleich - Verjährung von Ansprüchen auf

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für die abschnittsweise bewilligten Leistungen auf Ausbildungsförderung (vgl. § 50 Abs. 3 BAföG) eine zusätzliche "mahnungsähnliche" Unterbrechungshandlung verlangt (BVerwGE 90, 37 [BVerwG 20.02.1992 - 5 C 74.88]), mag dies für dieses spezielle Rechtsgebiet angemessen sein; eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hält der Senat jedoch ebenso wie das BVerwG in der genannten Entscheidung nicht für erforderlich, weil er erneut (ebenso wie in seinem Urteil vom 13. Dezember 1984 - SozR 1200 § 45 Nr. 5) über einen Leistungsanspruch aus dem Versorgungsrecht zu befinden hat, der ab 1955 nach dem KOVVerfG zu beurteilen war.
  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 10.13

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bzgl. der Kosten der Unterbringung

    aa) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Ausbildungsförderung waren - abgesehen von dem materiellrechtlichen Erfordernis des Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung (vgl. Urteil vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 74.88 - BVerwGE 90, 37 = Buchholz 435.11 § 45 SGB I Nr. 2 S. 3) - erfüllt.
  • BVerwG, 23.06.1993 - 11 C 16.92

    Ausbildungsförderung - Antrag - Vorabentscheidungsantrag - Form - Schriftsatz -

    Danach bildet der Antrag eine materiellrechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 74.88 - ).
  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 11.13

    Erstattung der Kosten der Unterbringung eines körperlich behinderten Schülers in

    aa) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Ausbildungsförderung waren - abgesehen von dem materiellrechtlichen Erfordernis des Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung (vgl. Urteil vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 74.88 - BVerwGE 90, 37 = Buchholz 435.11 § 45 SGB I Nr. 2 S. 3) - erfüllt.
  • VG Düsseldorf, 16.04.2012 - 16 K 9008/10

    Schriftlicher Antrag nach § 46 BAföG als Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs

  • VG Köln, 08.05.2012 - 7 K 2535/11

    Anspruch eines Architekten auf Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente bei

  • VG Düsseldorf, 16.04.2012 - 16 K 8771/10

    Anspruch eines Sozialhilfeträgers auf Erstattung von i.R.d. Eingliederungshilfe

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2178
BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89 (https://dejure.org/1992,2178)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.1992 - 5 C 27.89 (https://dejure.org/1992,2178)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 1992 - 5 C 27.89 (https://dejure.org/1992,2178)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,2178) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    BAföG - Elternunabhängigkeit - Arbeitslosigkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 549 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 1204
  • FamRZ 1992, 1481
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 16.77

    Anspruch auf Ausbildungsförderung eines adoptierten Kindes - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Während § 8 II BAföG durch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung tragen will, dass die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in § 8 II Nr. 2 BAföG abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Afö zu ermöglichen (BVerwGE 58, 353, 356 = FamRZ 1980, 84; BVerwG, Urteil v. 4.6. 1981 - 5 C 30.79 -, Buchholz, 436.36, § 8 BAföG Nr. 2, S. 2 f. = FamRZ 1981, 1114; BVerwGE 65, 282, 285 = FamRZ 1982, 1047; BVerwGE 70, 185, 187 = FamRZ 1985, 213), ist die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG, wie oben schon ausgeführt, der Anknüpfungspunkt dafür, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann.
  • BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 34.81

    Berechnung des Gegenstandswerts

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Während § 8 II BAföG durch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung tragen will, dass die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in § 8 II Nr. 2 BAföG abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Afö zu ermöglichen (BVerwGE 58, 353, 356 = FamRZ 1980, 84; BVerwG, Urteil v. 4.6. 1981 - 5 C 30.79 -, Buchholz, 436.36, § 8 BAföG Nr. 2, S. 2 f. = FamRZ 1981, 1114; BVerwGE 65, 282, 285 = FamRZ 1982, 1047; BVerwGE 70, 185, 187 = FamRZ 1985, 213), ist die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG, wie oben schon ausgeführt, der Anknüpfungspunkt dafür, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann.
  • BVerwG, 13.12.1984 - 5 B 87.83

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG ist ähnlich wie in § 11 III S. 1 Nr. 4 BAföG (dazu s. Senatsbeschluss v. 13.12.1984 - 5 B 87.83 -, Abdruck S. 4) ein Anzeichen dafür, dass der Auszubildende gegen seine Eltern keinen Unterhaltsanspruch auf Finanzierung einer Ausbildung mehr hat.
  • BVerwG, 29.04.1982 - 5 C 89.80

    Ausbildungsförderung für Ausländer - Aufenthaltsdauer der Eltern -

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Während § 8 II BAföG durch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung tragen will, dass die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in § 8 II Nr. 2 BAföG abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Afö zu ermöglichen (BVerwGE 58, 353, 356 = FamRZ 1980, 84; BVerwG, Urteil v. 4.6. 1981 - 5 C 30.79 -, Buchholz, 436.36, § 8 BAföG Nr. 2, S. 2 f. = FamRZ 1981, 1114; BVerwGE 65, 282, 285 = FamRZ 1982, 1047; BVerwGE 70, 185, 187 = FamRZ 1985, 213), ist die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG, wie oben schon ausgeführt, der Anknüpfungspunkt dafür, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann.
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 30.79

    Anspruch eines Ausländers auf Ausbildungsförderung nach vorhergehender

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Während § 8 II BAföG durch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung tragen will, dass die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in § 8 II Nr. 2 BAföG abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Afö zu ermöglichen (BVerwGE 58, 353, 356 = FamRZ 1980, 84; BVerwG, Urteil v. 4.6. 1981 - 5 C 30.79 -, Buchholz, 436.36, § 8 BAföG Nr. 2, S. 2 f. = FamRZ 1981, 1114; BVerwGE 65, 282, 285 = FamRZ 1982, 1047; BVerwGE 70, 185, 187 = FamRZ 1985, 213), ist die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG, wie oben schon ausgeführt, der Anknüpfungspunkt dafür, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1990 - 16 A 2629/88

    Erwerbstätigkeit; Selbstunterhalt durch Tätigkeit; Auszubildender

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Zeiten einer Arbeitslosigkeit können, wovon zutreffend auch die Vorinstanz ausgegangen ist, als Zeiten einer zur Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung führenden Erwerbstätigkeit in Betracht kommen (a. A. Humborg, a.a.O., § 11 Rz. 27.8; vgl. auch OVG Münster, Urteil v. 25.4. 1990 - 16 A 2629/88 -, NVwZ-RR 1990, 612).
  • VGH Hessen, 07.03.2013 - 10 A 1717/12

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 27/89 - (juris, Rdnrn. 10 ff.) nicht unter Berücksichtigung von Zeiten geringer Erwerbstätigkeit einen Durchschnittsverdienst ermittelt.

    25 Von einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn die von dem Auszubildenden vor Aufnahme seiner Ausbildung ausgeübte Tätigkeit so beschaffen war, dass aus deren Ertrag auch finanzielle Vorsorge gegen die Folgen von Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit getroffen werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 27/89 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 19 = juris).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 (a.a.O.) nicht allein auf die Höhe des Arbeitslosengeldes, sondern auch darauf abgestellt, dass Dritte während der Arbeitslosigkeit nicht ergänzend für den Unterhalt des Auszubildenden aufzukommen brauchen.

    Der Senat sieht sich bestätigt durch das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 - 5 C 27/89 - (FamRZ 1992, 1381 = NVwZ 1992, 1204 = juris, Rdnrn. 10 ff.).

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung -

    Die Fähigkeit, sich aus dem Ertrag einer Tätigkeit selbst, d.h. unabhängig von Dritten, zu unterhalten, bedeutet im Hinblick darauf zumindest die Möglichkeit, die laufenden Bedürfnisse des täglichen Lebens ausschließlich aus eigenen Mitteln zu befriedigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 C 27.89 - ).

    Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Zeiten einer Arbeitslosigkeit als Zeiten einer zur Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung führenden Erwerbstätigkeit in Betracht kommen, wenn der Betroffene nach Ausübung einer beruflichen Tätigkeit arbeitslos geworden ist und während der Zeit der Arbeitslosigkeit, ohne einer förderungsfähigen Ausbildung nachzugehen, finanzielle Leistungen erhielt, auf die er aufgrund der vorangegangenen Erwerbstätigkeit einen Rechtsanspruch hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.10.1996 - 5 B 149.96

    Bestehen eines Anspruchs auf elternunabhängige Ausbildungsförderung -

    Nach der (typisierenden) Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Eltern davon ausgehen dürfen, daß sie in der Zukunft nicht mehr auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 C 27.89 - ; BVerwGE 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 11 C 19/93]).

    Das gilt insbesondere für den Bezug von Arbeitslosengeld (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 a.a.O.; BVerwGE 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 11 C 19/93]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2004 - 4 A 4251/02

    Verwaltungsprozessrechtliche Voraussetzungen der Begründung einer Abweichungsrüge

    Im übrigen weicht das angefochtene Urteil aber auch nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 - 5 C 27.89 - (FamRZ 1992, 1481 = NVwZ 1992, 1204), vom 16. März 1994 - 11 C 19.93 - (BVerwGE 95, 252 = FamRZ 1994, 1138 = NVwZ-RR 1995, 68) und vom 8. Juni 1994 - 11 C 7.94 - (NVwZ 1995, 72 = FamRZ 1994, 1493) sowie vom Beschluss des OVG NRW vom 13. November 2000 - 16 E 779/00 - (FamRZ 2001, 571) ab.

    Sollte der Beklagte mit seinen Ausführungen auf Seite 5 der Antragsbegründung vom 4. Dezember 2002 eine weitere Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992, aaO., rügen wollen, fehlt es bereits an der Darlegung, dass das Verwaltungsgericht von dem wörtlich wiedergegebenen Rechtssatz bezüglich der erforderlichen Beständigkeit, d.h. einer im Prinzip auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit, mit einem gegenteiligen Rechtssatz abgewichen ist.

  • BVerwG, 22.06.1993 - 11 B 28.93

    Ausbildungsförderung - Erwerbstätigkeit - Sicherung der Lebensgrundlage -

    Nach dieser Rechtprechung ist die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG geforderte Erwerbstätigkeit, wenn der Auszubildende sie in dem notwendigen zeitlichen Umfang nachweisen kann, ein Anzeichen dafür, daß die vor ihrer Aufnahme abgeschlossene Berufsausbildung des Auszubildenden diesem bereits eine ausreichende Lebensgrundlage bietet und er deshalb keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen seine Eltern auf Finanzierung einer weiteren Ausbildung hat (Beschluß vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 5 B 87.83 - ; s. auch Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 C 27.89 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2003 - 7 S 1441/03

    Kein Anordnungsanspruch wegen Rechtsprechungsänderung; BAföG für Ausländer -

    Mit dieser Regelung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Arbeit der Eltern des Auszubildenden, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, dass Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung im Bundesgebiet möglich sind (vgl. hierzu Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 8 RdNrn. 50, 50.1, 61, sowie BVerwG, Urteil vom 11.10.1984, FamRZ 1985, 213, Urteil vom 14.05.1992, FamRZ 1992, 1481).
  • OVG Niedersachsen, 23.10.2003 - 12 LC 4/03

    Gewährung von elternunabhängiger Ausbildungsförderung; Voraussetzungen für die

    Von einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 BAföG kann deshalb nur gesprochen werden, wenn die von dem Auszubildenden vor Aufnahme seiner Ausbildung ausgeübte Tätigkeit so beschaffen war, dass aus deren Ertrag auch Vorkehrungen gegen die insoweit bestehenden Lebensrisiken finanziert werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.5.1992 - 5 C 27/89 - , NVwZ 1992, 1204; Humborg, a.a.O., § 11 Rn. 27.4).
  • VG Braunschweig, 29.10.2002 - 5 A 49/02

    Streit über den Umfang der Gewährung von elternunanhängigem BAföG; Zulässigkeit

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn nicht nur der laufende Lebensunterhalt gesichert, sondern auch finanzielle Vorsorge gegen die Folgen von Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit getroffen werden konnte; welche Mittel für die Deckung des laufenden Bedarfes erforderlich sind, ist wiederum nach den Maßstäben des Sozialhilferechts zu bestimmen (vgl. Urteile vom 14. Mai 1992 - 5 C 27/89 -, NVwZ 1992, 1204, sowie vom 16.3.1994 - 11 C 19/93 - BVerwGE 95, 252 ff.).
  • BVerwG, 08.06.1994 - 11 C 7.94

    Ausbildungsförderung - Arbeitslosigkeit - Ausbildung - Beitragspflicht

    Soweit in der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 19 = NVwZ 1992, 1204; BVerwG, NVwZ 1995, 68 (in diesem Heft)) - worauf der Bekl. zu Recht hinweist - ausgeführt worden ist, die Einbeziehung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den Erwerbstätigkeitszeitraum nach § 11 III 1 Nr. 4 BAföG setze voraus, daß der Auszubildende keiner förderungsfähigen Ausbildung nachgehe, bedarf diese Voraussetzung, an der im Grundsatz festzuhalten ist, einer differenzierenden Einschränkung.
  • BVerwG, 24.04.1996 - 5 B 1.96

    Begriff der "Erwerbstätigkeit" nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

    Während § 8 Abs. 2 BAföG durch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung tragen will, daß die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in Nr. 2 abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung zu ermöglichen, ist die Erwerbstätigkeit in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG der Anknüpfungspunkt dafür, daß der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann (vgl. Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 C 27.89 - NVwZ 1992, 1204/1205>).
  • VG Hannover, 25.04.2006 - 10 A 1339/06

    Ausbildungsförderung; Student; Zahlung von Steuern

  • VG Hannover, 25.04.2006 - 10 A 8489/05

    Abgabe; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Ausländer; Ausnahme; BAföG; Beitrag;

  • VG Braunschweig, 23.02.2017 - 3 A 425/15

    Au-Pair; BAföG; elternunabhängige Förderung; Erwerbstätigkeit

  • VG München, 10.01.2001 - M 30 K 99.4156

    Verschonen der Eltern vor einer Anrechnung ihres Einkommens und Vermögens nach

  • VG Gießen, 30.07.1997 - 3 E 531/97

    ELTERNUNABHÄNGIGE FÖRDERUNG; ERWERBSTÄTIGKEIT

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2632
BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92 (https://dejure.org/1992,2632)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1992 - 5 B 105.92 (https://dejure.org/1992,2632)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1992 - 5 B 105.92 (https://dejure.org/1992,2632)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,2632) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    BAföG - Ausbildungsförderung - Anrechnung von Einkommen - Ehegatteneinkommen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3052
  • MDR 1992, 1010
  • NVwZ 1992, 1204 (Ls.)
  • NZS 1993, 33
  • FamRZ 1993, 493
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
    Daß dies im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die mit der unterhaltsrechtlichen Betrachtungsweise nicht übereinstimmen, ist unvermeidlich und hält sich im Rahmen zulässiger Pauschalierung und Typisierung, weil auf diese gesetzestechnischen Instrumente nicht verzichtet werden kann, wenn die Massenvorgänge im Rahmen der Förderungsverwaltung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewältigt werden sollen, und weil Gleichheitsverstöße in größerem Umfang und von erheblichem Gewicht hierbei nicht zu besorgen sind (vgl. BVerfGE 71, 146 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - <FamRZ 1987, 901>; BVerwGE 74, 260 mit weiteren Nachweisen).

    Insbesondere verletzt die Anwendung des § 24 Abs. 1 BAföG, anders als dies die Klägerin unter Berufung auf die andere Sachverhalte betreffenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1985 (BVerfGE 71, 146) und des Bundessozialgerichts vom 7. September 1988 (BSGE 64, 52) anzunehmen scheint, nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  • BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 91.79

    Bewilligung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung -

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
    Wie sich unmittelbar Absatz 2 Halbsatz 1 der vorangeführten Regelung entnehmen läßt, sind bei der Prüfung, ob dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stehen (vgl. § 1 Halbsatz 2 BAföG), zunächst Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst, sodann - bei deren nicht ausreichendem Vorhandensein - Einkommen und Vermögen des Ehegatten des Auszubildenden und schließlich, soweit auch hierdurch dessen Bedarf nicht oder nicht vollständig gedeckt werden kann, Einkommen und Vermögen der Eltern des Auszubildenden zu berücksichtigen (s. auch Urteil des beschließenden Senats vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 - ).

    Verfassungsrechtliche Bedenken sind dagegen, wovon der Senat auch in seinem schon angeführten Urteil vom 26. November 1981 (a.a.O.) ausgegangen ist, nicht zu erheben.

  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84

    Ausbildungsförderung im Fall der Anerkennung erhöhten Grundbedarfs für auswärtige

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
    Daß dies im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die mit der unterhaltsrechtlichen Betrachtungsweise nicht übereinstimmen, ist unvermeidlich und hält sich im Rahmen zulässiger Pauschalierung und Typisierung, weil auf diese gesetzestechnischen Instrumente nicht verzichtet werden kann, wenn die Massenvorgänge im Rahmen der Förderungsverwaltung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewältigt werden sollen, und weil Gleichheitsverstöße in größerem Umfang und von erheblichem Gewicht hierbei nicht zu besorgen sind (vgl. BVerfGE 71, 146 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - <FamRZ 1987, 901>; BVerwGE 74, 260 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86

    Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
    Daß dies im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die mit der unterhaltsrechtlichen Betrachtungsweise nicht übereinstimmen, ist unvermeidlich und hält sich im Rahmen zulässiger Pauschalierung und Typisierung, weil auf diese gesetzestechnischen Instrumente nicht verzichtet werden kann, wenn die Massenvorgänge im Rahmen der Förderungsverwaltung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewältigt werden sollen, und weil Gleichheitsverstöße in größerem Umfang und von erheblichem Gewicht hierbei nicht zu besorgen sind (vgl. BVerfGE 71, 146 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - <FamRZ 1987, 901>; BVerwGE 74, 260 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88

    Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
    In den vorerörterten Zusammenhang gehört auch die Vorschrift des § 24 BAföG (s. BVerwGE 87, 217 ), nach deren Absatz 1 für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend sind.
  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 7.78

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen - Begriff des Einkommens im

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
    Trifft diese Annahme im Einzelfall, abweichend von der Regel, einmal nicht zu, kann der Auszubildende nach § 24 Abs. 3 BAföG beantragen, daß bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen wird; Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, daß das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum (vgl. BVerwGE 58, 200 ; Beschluß vom 6. August 1991 - BVerwG 5 B 18.90 - ).
  • BVerwG, 07.05.1987 - 5 C 66.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Unterhalt aus sittlicher Verpflichtung -

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
    Das Gesetz geht dabei davon aus, daß die Pauschalen im Regelfall ausreichend sind, um die Kosten der Lebensführung für die Eltern und ihre Kinder zu decken, und mutet den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (BVerwGE 49, 331 ; 59, 204 ; 77, 222 ).
  • BVerwG, 06.11.1975 - V C 16.74

    Eelternunabhängige Ausbildungsförderung - Prüfungskompetenz - Unterhaltsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
    Das Gesetz geht dabei davon aus, daß die Pauschalen im Regelfall ausreichend sind, um die Kosten der Lebensführung für die Eltern und ihre Kinder zu decken, und mutet den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (BVerwGE 49, 331 ; 59, 204 ; 77, 222 ).
  • BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 25/88

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
    Insbesondere verletzt die Anwendung des § 24 Abs. 1 BAföG, anders als dies die Klägerin unter Berufung auf die andere Sachverhalte betreffenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1985 (BVerfGE 71, 146) und des Bundessozialgerichts vom 7. September 1988 (BSGE 64, 52) anzunehmen scheint, nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 60.78

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen -

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
    Das Gesetz geht dabei davon aus, daß die Pauschalen im Regelfall ausreichend sind, um die Kosten der Lebensführung für die Eltern und ihre Kinder zu decken, und mutet den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (BVerwGE 49, 331 ; 59, 204 ; 77, 222 ).
  • BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 57/83

    Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen Ehegatten

  • BVerwG, 06.08.1991 - 5 B 18.90

    Ausbildungsförderung - Rückforderung - Bewilligungszeitraum - Aktualisiertes

  • BVerwG, 01.09.1992 - 11 B 24.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Zu solchen Darlegungen hätte - was zunächst Art. 3 Abs. 1 GG betrifft - um so mehr Anlaß bestanden, als das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, grundsätzlich verpflichte der Gleichheitssatz den Gesetzgeber nicht, den Nachrang der öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderung so zu verwirklichen, daß diese an Bestehen und Umfang der Unterhaltspflicht im jeweiligen Einzelfall anknüpfe (BVerfGE 71, 146 [BVerfG 06.11.1985 - 1 BvL 47/83]; s. auch BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 5 B 105.92 - ).
  • OLG Dresden, 26.04.2022 - 14 U 2489/21

    Anspruch auf Unterlassung der Stornoabwehr für einen Reiseveranstalter; Keine

    § 3 RDG enthält im Hinblick auf das Erfordernis einer selbständigen Erbringung der Rechtsdienstleistung eine über die Regelungen der §§ 1 f. RDG hinausgehende Einschränkung des Verbots, die voraussetzt, dass sich der Handelnde eigenverantwortlich und frei von Weisungsbefugnissen Dritter betätigt (Deckenbrock/Henssler/Seichter, RDG, 5. Aufl. 2021, § 3 Rn. 4; OLG Hamm MittdtschPatAnw 2015, 294 Rn. 120; OLG Stuttgart NJW 1992, 3052).
  • OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 9 UF 151/08

    Restitutionsklage im Zusammenhang mit einer Vaterschaftsfeststellung:

    Die gleichzeitig mit der Feststellung der Vaterschaft erfolgte Festlegung der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt steht einer Restitutionsklage nach der genannten Norm nicht entgegen (so BGHZ 156, 153; BGH FamRZ 1993, 493; Zöller-Philippi, a.a.O., § 641 i, Rn. 2; Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 641 i, Rn. 2).
  • LSG Hessen, 25.04.1997 - L 10 Ar 425/95

    Ausbildungsgeld - Anrechnung des Elterneinkommens

    Diese Regelung orientiere sich wiederum, was die Reihenfolge der Anrechung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden angehe, an § 1608 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und gewährleiste, daß die nach Maßgabe dieser Vorschrift bestehende vorrangige Haftung der Eltern des Bedürftigen für dessen ggf. den Ausbildungsbedarf einschließenden Unterhalt jedenfalls grundsätzlich auch im Ausbildungsförderungrecht Berücksichtigung finden; insoweit verwies das SG noch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1992 (NJW 1992, 3052).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1993 - 7 S 1054/93

    Ausbildungsförderung: elternunabhängige Förderung - Erwerbstätigkeit iSd BAföG §

    Er weist sie aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), zu welcher bereits in dem Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts versagenden Beschluß des Senats vom 30. April 1993 - 7 S 631/93 - unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.1992 (NJW 1992, 3052) ausgeführt war, daß die mit dem 12. BAföG-ÄndG vom 22.5.1990 (BGBl I S. 936) erfolgte Abkoppelung der ausbildungsförderungsrechtlichen Bestimmungen über die Anrechnung des Elterneinkommens von dem auf die Einzelfallumstände abstellenden bürgerlichen Unterhaltsrecht auf sachgemäßen Erwägungen der Pauschalierung und Typisierung beruht und deshalb im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu keinen Bedenken Anlaß gibt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht